Coupon

[317] Coupon (franz., spr. kupóng, v. couper, schneiden), allgemein: Abschnitt, z. B. Tuchrest, abzutrennender Teil von Einlaßkarten, Fahrscheinen etc.; insbesondere (Zinscoupon, Zinsleiste, Zinsschein) Name der den Staats- und andern öffentlichen Papieren, Pfandbriefen, Prioritäten, Aktien etc. auf eine Reihe von Jahren behufs der Erhebung von Zinsen und Dividenden (bei Aktien) beigegebenen gedruckten Quittungen, die vom Couponbogen (Zinsbogen) abgeschnitten und zu den auf denselben angegebenen Verfallzeiten von bezeichneten Kassen gegen bar Geld eingelöst werden. Gewöhnlich enthält der Zinsbogen am Ende oder an der Spitze den sogen. Talon (Ferse, Erneuerungsschein), gegen dessen Rückgabe, wenn die daran befindlichen Coupons aufgebraucht sind, ein neuer Zinsbogen ausgehändigt wird. Dient der letzte C. zu diesem Zweck, so heißt derselbe Stichcoupon. Der C. ist Inhaberpapier, das aus seinem Besitz abgeleitete Forderungsrecht verjährt bei deutschen Staatspapieren gewöhnlich nach 4 Jahren (in Bayern nach 5 Jahren), bei österreichischen nach 6 Jahren. Infolgedessen kann der C. als Zahlungsmittel verwendet werden, was leicht dann geschieht, wenn es an Geldsurrogaten und Anstalten zur Erleichterung der Zahlung und Versendung von Geld (Posteinzahlung) gebricht. Verkehrt ist es, Dividendenscheine, die auf keinen bestimmten Betrag lauten, in dieser Art zu verwenden.[317] Fällige Zinscoupons von börsengängigen Papieren bilden an den größern Börsen einen Handelsgegenstand mit selbständiger Preisnotierung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 317-318.
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